InnovationNext GmbH ("InnoX") bietet eine webbasierte Software-as-a-Service (SaaS) ("Software") sowie damit verbundene Services ("Services") für kleine und mittelständische Unternehmen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln das Nutzungsverhältnis im Rahmen des Software-Abonnements sowie die Erbringung von Services für den Kunden bzw. der Kundin (“Kunde(n)"). Die Software und/oder Services können ergänzende Angebotsunterlagen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Dokumenten unterliegen, die durch InnoX bereitgestellt werden (zusammen “Vertrag“).
Für einzelne Services können zudem gesonderte spezifische Bedingungen gelten, die sofern einschlägig – Bestandteil des Vertrages werden.
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch InnoX ausdrücklich und in Textform zugestimmt.
Die Nutzung der Software erfordert den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags zwischen dem Kunden und InnoX. Zu diesem Zweck kann der Kunde ein individuelles Angebot von InnoX anfordern. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme kann in Schrift- oder Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen.
Der Kunde kann zwischen verschiedenen Softwareplänen und optionalen OfficePort Software-Modulen für eine festgelegte maximale Anzahl von Nutzern bzw. Nutzerinnen ("Nutzer") wählen. Der jeweils vereinbarte Leistungsumfang und die zugehörigen Konditionen ergeben sich aus dem Angebot und diesen AGB.
Darüber hinaus können weitere kostenpflichtige Services und Leistungen wie z. B. Schulungen, Beratungsleistungen oder die Unterstützung bei der Implementierung beauftragt werden. Art, Umfang und Vergütung dieser Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder einer separaten Vereinbarung.
Angebote der InnoX sind freibleibend und unverbindlich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung der InnoX für den Vertragsinhalt maßgeblich.
InnoX stellt dem Kunden die Software, die OfficePort Software-Module sowie die vereinbarten Services für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung. Der Funktionsumfang der Software und der OfficePort Software-Module sowie der Beschreibung der Services werden dem Kunden auf der OfficePort-Website oder auf andere Weise (z. B. durch ein individuelles Angebot) zur Verfügung gestellt ("Servicebeschreibung").
Software-Komponenten mit unbeschränktem Nutzungsumfang - wie etwa die E-Signatur- Funktion, das CV-Parsing oder die Speicherkapazität bzw. das zur Verfügung stehende Datenvolumen können einer angemessenen Nutzung im Sinne eines von InnoX festgelegten „Fair Use"-Grundsatzes (“Fair Use Principle“) unterliegen. Der Grundsatz der fairen Nutzung wird von InnoX angewandt, um die Verfügbarkeit und Leistungsqualität der betreffenden Funktionalitäten für alle Nutzenden sicherzustellen. Eine unangemessene oder übermäßige Nutzung der betreffenden Funktionalität berechtigt InnoX nach vorheriger Ankündigung, die Nutzung der betroffenen Funktionalität durch den Kunden angemessen einzuschränken.
Die Software ermöglicht den Datenaustausch mit bestimmten Systemen von Drittanbietern ("Drittsystem(e)") über Schnittstellen ("Integrationen"). Integrationen an Drittsysteme sowie deren Verfügbarkeit für den Kunden können vom Softwareplan, den OfficePort Software-Modulen sowie gegebenenfalls von zusätzlichen Systemvoraus- setzungen abhängen. InnoX behält sich das Recht vor, Änderungen an den Integrationen vorzunehmen, insbesondere in Fällen, in denen diese von den Drittsystemanbieter geändert, eingeschränkt oder abgeschaltet werden. Alle Integrationen, die nicht ausdrücklich als von InnoX bereitgestellt gekennzeichnet sind ("OfficePort- Integrationen"), sind Integrationen, die von und unter der alleinigen Verantwortung von Dritten bereitgestellt werden ("Partner-Integration(en)"). Der Leistungsumfang, die für die Einrichtung erforderlichen Schritte sowie etwaige Kosten oder Nutzungsbedingungen ergeben sich aus der OfficePort-Website oder dem jeweiligen Angebot; im Fall von Partner-Integrationen ausschließlich aus den Informationen des jeweiligen Drittsystemanbieters insbesondere auf dessen Website oder in dessen Vertragsunterlagen. Integrationen dürfen nur für den vorgesehenen Datenaustausch mit dem explizit benannten Drittsystem genutzt werden. Partner-Integrationen stellen keine InnoX-Dienstleistungen dar. Leistungsumfang, Preise, Laufzeit und sonstige Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Partner-Integrationen, einschließlich Support, richten sich nach den vertraglichen Regelungen zwischen dem Kunden und dem Drittsystemanbieter. InnoX übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Partner- Integrationen. Um eine Integration nutzen zu können, muss der Kunde berechtigt sein, das anzubindende Drittsystem zu nutzen. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen InnoX und dem Kunden trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für den Betrieb des Drittsystems und der Partner-Integration(en), einschließlich dessen Verfügbarkeit.
Kunden können zusätzliche OfficePort Software-Module buchen, zwischen den angebotenen Softwareplänen (Upgrades) wechseln und die maximale Anzahl der Nutzer, die von einem Plan verwaltet werden können, ändern. InnoX stellt etwaige zusätzliche Beträge oder wie zwischen den Parteien vereinbart in Rechnung. Neu-Buchungen, Upgrades oder die Erhöhung von Nutzerlizenzen werden ab dem Datum wirksam, an dem InnoX die Anpassung vornimmt. Für Downgrades und das Abbestellen von OfficePort Software-Modulen gelten die Kündigungsfristen gemäß den Ziffern 7.2 und 7.3 entsprechend. Ein Anspruch auf eine (anteilige) Rückerstattung besteht nicht.
Ohne Beschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel kann InnoX den Zugang des Kunden zu einem Teil der Software und/oder OfficePort Software-Modulen sowie den Services vorübergehend aussetzen (ohne Haftung), wenn (a) InnoX nach billigem Ermessen feststellt, dass (i) eine Bedrohung oder ein Angriff auf die Software oder ein anderes Ereignis vorliegt, das ein Risiko für die Software, den Kunden oder einem Dritten darstellen könnte; (ii) die Nutzung der Software durch den oder einem Dritten stört oder ein Sicherheitsrisiko für die Software oder einem Dritten darstellt; oder (iii) der Kunde den Grundsatz der fairen Nutzung, wie in Abschnitt 3.2 beschrieben verletzt; oder (b) dass ein von dem Kunden im Rahmen des Vertrags geschuldeter Betrag vierzehn (14) oder mehr Tage überfällig ist (zusammenfassend als "Aussetzungen"). InnoX benachrichtigt den Kunden im Voraus (soweit dies vernünftigerweise möglich ist) über jede Aussetzung.
InnoX stellt die Software mit einer Verfügbarkeit von 99% im Jahresdurchschnitt zur Verfügung. Ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund sonstiger technischer Probleme, die nicht im Einflussbereich von InnoX liegen (z. B. höhere Gewalt), nicht erreichbar ist. Ebenfalls ausgeschlossen sind geplante Wartungsarbeiten (z.B. Updates der Software oder/und der OfficePort Software-Modulen), die in der Regel außerhalb von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr BST/CEST/CET ("Normale Geschäftszeiten") stattfinden.
Bei Fehlermeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Störungsbehebung am folgenden Werktag (Montag bis Freitag). Verzögerungen der Störungsbehebung, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite oder verspätete Meldung der Störung), werden nicht auf die Störungsbehebungszeit angerechnet.
Die folgenden Pflichten sind Hauptpflichten des Kunden und nicht nur als Nebenpflichten oder Obliegenheiten einzustufen.
Sofern dem Kunden ein Testzeitraum für die OfficePort Software eingeräumt wird, ist der Kunde verpflichtet, während dieses Zeitraums die Funktionalitäten der Software zu prüfen und InnoX vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags über die Nutzung der Software in Textform (einschließlich E-Mail) auf etwaige Mängel oder sonstige Abweichungen von der Servicebeschreibung hinzuweisen. Der Kunde kann sich nach Vertragsabschluss nicht auf Mängel oder Abweichungen berufen, die bereits während des Testzeitraums erkennbar waren, aber nicht angezeigt wurden.
Der Kunde ist verpflichtet, mindestens einen qualifizierten Ansprechpartner bzw. eine qualifizierte Ansprechpartnerin (“Ansprechpartner“) sowie einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin ("Stellvertreter") zu benennen, der berechtigt ist, alle notwendigen Entscheidungen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung (kaufmännisch, administrativ, Sicherheit, Rechnungsstellung, etc.) erforderlich sind, zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Kunde ist verpflichtet, InnoX jeden Wechsel der Ansprechpartner (einschließlich Stellvertreter) unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde ist für die in der Software verarbeiteten Inhalte und Daten allein verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, die Software nur vertragsgemäß und im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Kunde wird InnoX unverzüglich in Textform (inklusive E-Mail) informieren über: (i) die missbräuchliche Nutzung oder den Verdacht der missbräuchlichen Nutzung der Software und Services; (ii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die Einhaltung des Datenschutzes oder der Datensicherheit, die im Rahmen der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung eintritt; (iii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die von InnoX erbrachte Leistung, z. B. durch Verlust von Zugangsdaten oder Hackerangriff.
Der Kunde ist verpflichtet, die folgenden technischen Voraussetzungen zu gewährleisten:
Die Anbindung an das Internet mit ausreichender Bandbreite und Latenzzeit liegt in der Verantwortung des Kunden.
Für eine optimale Nutzung der Angebote und Funktionen der Software wird der Kunde die neuesten Versionen der folgenden Browsertypen verwenden: Google Chrome, Microsoft Edge oder einen anderen von InnoX mitgeteilten Browser. Funktionale Cookies werden für die Nutzbarkeit der Software benötigt. Werden diese von dem Kunden nicht zugelassen, übernimmt InnoX keine Haftung für hieraus resultierende Einschränkungen.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, IT-Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nutzung der Software in seiner/ihrer eigenen Organisation angemessenen Sicherheitsstandards unterliegt.
Die Verwendung von Gemeinschaftskonten, sogenannten Shared Accounts (z.B. verwaltung@kunde.de), ist untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Nutzer der Software ihre Zugangsdaten nicht weitergeben.
Der Kunde ist für die fachliche Einrichtung und Administration des Accounts verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob InnoX dem Kunden bei der Einrichtung des Accounts in irgendeiner Form unterstützt. Dies umfasst: (i) die fachliche Einrichtung des Accounts, insbesondere die Migration von Daten, die Konfiguration von Prozessen und Produkten; (ii) die fachliche Einrichtung von Integrationen im Account und im Drittsystem, wie z. B. die Festlegung, ob bestimmte Datenfelder übernommen werden sollen oder wie kundenspezifische Werte aus Mehrfachauswahlfeldern zuzuordnen sind; (iii) die Überprüfung der korrekten Funktionsweise der Integration anhand von Testfällen (z. B. hinsichtlich der Textlänge von Freitextfeldern) vor dem Produktiveinsatz; (iv) die technische Anbindung von Schnittstellen auf Kundenseite gemäß der Spezifikation der ein- und ausgehenden Daten, einschließlich der Eingabe von API-Schlüsseln und der Freischaltung von Schnittstellen im Drittsystem; (v) die Administration des Accounts, insbesondere das Anlegen von Benutzern, Rechten und/oder Rollen sowie die Vergabe von Zugängen.
InnoX räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der abonnierten Software für die vereinbarte Laufzeit ein. Für Nutzungsrechte an Drittsystemen und Partner-Integrationen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Anbieter.
Der Kunde verpflichtet sich, die Software nur vertragsgemäß zu nutzen und sie nicht Dritten zur Nutzung zu überlassen. Soweit der Softwareplan dies vorsieht, erstreckt sich das Nutzungsrecht auch auf die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen im Sinne von § 271 HGB, §§ 15 ff. AktG oder auf verbundene Unternehmen / Holdinggesellschaften / Tochtergesellschaften im Rahmen der jeweils geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen.
InnoX ist berechtigt, personenbezogene oder nicht-personenbezogene Daten zu anonymisieren und zu aggregieren sowie alle hierfür erforderlichen Verarbeitungsschritte vorzunehmen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass InnoX alle Rechte der so entstandenen Daten unter Wahrung der Anonymität - für eigene Zwecke, wie z.B. Produktverbesserungen, Produktneuentwicklungen, statistische Auswertungen, Branchenvergleiche, Benchmarking oder andere Zwecke, verarbeiten und verwenden kann. InnoX ist ferner berechtigt, diese anonymisierten und aggregierten Daten zu den vorgenannten Zwecken auch mit verbundenen Unternehmen oder ausgewählten Partnern zu teilen, sofern dabei sichergestellt ist, dass eine Re-Identifikation ausgeschlossen bleibt.
Der Kunde kann - abhängig vom Angebot der InnoX - zwischen einer monatlichen und einer jährlichen Vertragslaufzeit wählen. Für Services gilt die Laufzeit der Software, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Im Falle von Verträgen mit monatlicher Vertragslaufzeit gilt eine Mindestlaufzeit von einem Monat. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen Monat, bis eine der Parteien den Vertrag spätestens 15 Tage vor dem Verlängerungsdatum kündigt.
Bei Verträgen mit einer jährlichen Vertragslaufzeit gilt eine Mindestlaufzeit von mindestens einem Jahr. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, bis eine der Parteien den Vertrag mit einer Frist von 90 Tagen vor dem Verlängerungsdatum kündigt.
Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
Die Kündigung muss in Textform (inklusive E-Mail) erfolgen.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Gebühren für die Software und alle anwendbaren Services gemäß dem jeweiligen Angebot zu zahlen. Die Abrechnung der Kunden erfolgt in Abhängigkeit von der Laufzeit des Abonnements, wie im jeweiligen Angebot angegeben. Der Kunde ermächtigt InnoX, Zahlungen auch per Lastschriftverfahren, oder wie im Angebot angegeben, durchzuführen. InnoX behält sich vor Elektronische Rechnungen an den Kunden zu versenden.
Für die Laufzeit des Abonnements wird eine Mindestanzahl von Nutzern festgelegt ("Nutzerzahl"). Die Nutzerzahl wird zunächst im Angebot festgelegt und kann anschließend während der Laufzeit des Abonnements ausschließlich erhöht werden. Werden während eines laufenden Abrechnungszeitraums zusätzliche Nutzer hinzugefügt, so wird für diese -abhängig vom gewählten Abrechnungsmodell – wie folgt abgerechnet:
Bei Verträgen mit einer monatlichen Vertragslaufzeit wird für jeden neu hinzugefügten Nutzer die volle Gebühr für den jeweiligen Abrechnungszeitraum berechnet, beginnend mit dem Abrechnungszeitraum, in dem die Hinzufügung erfolgt unabhängig vom genauen Datum innerhalb dieses Zeitraums.
Bei Verträgen mit einer jährlichen Vertragslaufzeit wird für jeden neu hinzugefügten Nutzer die volle Gebühr für jeden verbleibenden vollen Monat bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums berechnet – unabhängig vom genauen Datum der Hinzufügung.
Die Abrechnung erfolgt zu den im Angebot vereinbarten Konditionen. Zusätzlich wird je Hinzufügungsvorgang eine einmalige Aktivierungs-/Servicegebühr fällig – unabhängig von der Anzahl der in diesem Vorgang hinzugefügten Nutzer.
Alle Beträge und Gebühren verstehen sich zuzüglich Steuern, Zöllen, Abgaben und anderen staatlichen Gebühren (zusammenfassend "Steuern"). Der Kunde ist für die Zahlung aller Steuern und aller damit verbundenen Zinsen und/oder Strafen verantwortlich, die sich aus den hierunter geleisteten Zahlungen ergeben, mit Ausnahme von Steuern, die auf dem Nettoeinkommen von InnoX basieren.
Bei Verträgen mit monatlichem Abonnement beginnt der Abrechnungszeitraum mit dem Datum des Vertragsbeginns oder wie von den Parteien in Textform anders vereinbart und endet mit dem Ablauf eines Monats.
Bei Verträgen mit jährlichem Abonnement beginnt der Abrechnungszeitraum mit dem Datum des Vertragsbeginns oder wie zwischen den Parteien in Textform anders vereinbart und endet mit Ablauf eines Jahres, es sei denn, die im Angebot vereinbarte (Mindest)laufzeit ist länger als ein Jahr.
Die Bestimmungen in den Ziffern 8.1 bis 8.5 gelten entsprechend auch für die Buchung zusätzlicher OfficePort Software-Module.
Die Ziffern 9.2, 9.4, 9.6 und 9.7 gelten nur im Falle der entgeltlichen Überlassung von Software/Services durch InnoX. Soweit InnoX Software/Services unentgeltlich zur Verfügung stellt, ist die Haftung von InnoX für Schäden auf Arglist beschränkt.
InnoX wird die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln (z. B. Verletzung von Schutzrechten Dritter) überlassen und die Software während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.
Etwaige Mängel oder Störungen der Systemverfügbarkeit sind dem Kunden unter Angabe der Umstände ihres Auftretens unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden. Bei auftretenden Software-Störungen wird der Kunde InnoX in angemessenem Umfang bei der Fehlersuche und -beseitigung unterstützen.
InnoX wird den Mangel innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben. Bei Meldungen und Störungen der Systemverfügbarkeit, die zu einem Totalausfall der Software führen und die innerhalb der (von InnoX veröffentlichten) Supportzeiten eingehen, wird InnoX sich bemühen, eine Reaktionszeit von acht Stunden ab Beginn der Störung zu gewähren. Bei geringfügigen Fehlern, die nicht zu einem Totalausfall der Software führen und die während des laufenden Betriebs auftreten, wird sich InnoX bemühen, spätestens einen Werktag nach Eingang der Fehlermeldung zu reagieren.
InnoX ist berechtigt, vorübergehende Umgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und die eigentliche Ursache später durch Anpassungen der Software zu beseitigen, soweit dies dem Kunden bzw. der Kundin zumutbar ist.
Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a I Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, für die InnoX nach dem Gesetz zwingend haftet (siehe Ziffer 10.1).
InnoX haftet im Rahmen entgeltlicher oder unentgeltlicher Leistungserbringung nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Darüber hinaus haftet InnoX ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber Kunden mit einem kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung der Software für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden, wie z. B. bei der Übernahme von Garantien, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz bei entgeltlichen Leistungen. Garantien von InnoX werden nur in schriftlicher Form abgegeben und sind im Zweifel nur dann als solche zu verstehen, wenn sie als "Garantie" bezeichnet werden.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet InnoX bei entgeltlichen Leistungen nur für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflichten betreffen, ist ausgeschlossen.
Im Falle der unentgeltlichen Leistungserbringung (z. B. im Rahmen des Testzeitraums) haftet InnoX nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die InnoX uneingeschränkt haftet.
In jedem Fall ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – die Haftung von InnoX bei entgeltlicher und unentgeltlicher Leistungserbringung für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie für Vermögensschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall, Datenverlust, nicht realisierte Einsparungen oder sonstige Vermögensschäden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegenüber Organen, gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitenden sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bzw. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfinnen von InnoX.
InnoX handelt als Auftragsverarbeiter für die in der Software gespeicherten und verarbeiteten Kundendaten und der Kunden ist der für diese Daten Verantwortliche. Für Kunden wird das Addendum zur Datenverarbeitung auf der OfficePort-Website (www.officeport.de/agb/) ("Addendum zur Datenverarbeitung") hiermit vereinbart und aufgenommen und bildet einen integralen Bestandteil des Vertrags. Im Falle eines Konflikts hat der Auftragsverarbeitungsvertrag bzw. das Addendum zur Datenverarbeitung Vorrang vor diesen AGB.
"Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher oder mündlicher Form vorliegen, die (i) ihrer Natur nach vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig sind oder (ii) die die Partei, der die Informationen übermittelt werden, aufgrund der besonderen Umstände als vertraulich und geheimhaltungs- bedürftig erkennen muss. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Produktbeschreibungen und -spezifikationen sowie Preise. Die Parteien verpflichten sich zu Folgendem:
Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) an Dritte weiterzugeben.
Die vertraulichen Informationen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.
Mindestens die gleichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die sie in Bezug auf ihre eigenen vertraulichen Informationen ergreifen. Diese Vorkehrungen müssen zumindest angemessen sein, um eine Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten zu verhindern. Darüber hinaus sind beide Parteien verpflichtet, die unbefugte Offenlegung oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden bzw. Kundinnen, Mitarbeitende, Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen oder gesetzlichen Vertreter bzw. Vertreterinnen zu verhindern.
Sich gegenseitig in Textform über jeden Missbrauch vertraulicher Informationen zu informieren.
Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die:
Der anderen Partei vor der Übermittlung und ohne bestehende Vertraulichkeits- vereinbarung bekannt waren,
Von einem Dritten übermittelt werden, der nicht einer ähnlichen Vertraulichkeits- vereinbarung unterliegt,
Sonst öffentlich bekannt sind,
Unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden,
In Textform zur Veröffentlichung freigegeben wurden, oder
Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung übermittelt werden müssen, sofern der/die von der Übermittlung Betroffene rechtzeitig informiert wird, um Rechtsschutzmaßnahmen ergreifen zu können.
Keine der Parteien darf sich vertrauliche Informationen durch Reverse Engineering verschaffen. Unter "Reverse Engineering" sind in diesem Zusammenhang alle Handlungen zu verstehen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und Wiederzusammensetzens, mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erlangen.
Die in Ziffern 11.2 bis 11.4 enthaltenen Beschränkungen gelten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, oder bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags, je nachdem, was früher eintritt.
InnoX hat das Recht, diese AGB jederzeit zu ändern oder Regelungen für die Nutzung neu eingeführter zusätzlicher Services oder Funktionen der Software oder Services zu InnoX ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern oder ergänzende Regelungen für neu eingeführte zusätzliche Services oder Funktionen der Software oder Services festzulegen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB werden dem Kunden spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in geeigneter Weise z. B. über Mailversand, die Software oder das Kundenportal bekannt gegeben. Die Zustimmung des Kunden zur Änderung der AGB gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem auf die Ankündigung der Änderung folgenden Tag, in Textform (inklusive E-Mail) widerspricht. Die Ankündigung muss auf die Änderung, die Widerspruchsmöglichkeit, die Widerspruchsfrist, das Textformerfordernis und das Ergebnis des Widerspruchs hinweisen.
InnoX behält sich das Recht vor, die Software und/oder Services zu ändern, um abweichende Funktionalitäten anzubieten, es sei denn, die Änderungen oder Abweichungen sind für den Kunden nicht zumutbar. Gehen mit der Bereitstellung einer geänderten Version der Software oder einer Änderung der Funktionalität der Software wesentliche Änderungen der von der Software unterstützten Arbeitsabläufe des Kunden und/oder Einschränkungen in der Verwendbarkeit der bisher erzeugten Daten einher, wird InnoX dies dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Änderung in geeigneter Weise in Textform mitgeteilt – z. B. über Mailversand, die Software oder das Kundenportal, ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform (inklusive E-Mail), so wird die Änderung Vertragsbestandteil. In der Änderungsmitteilung ist auf die Änderung, die Möglichkeit des Widerspruchs, die Widerspruchsfrist, das Textformerfordernis und das Ergebnis des Widerspruchs hinzuweisen.
InnoX behält sich darüber hinaus das Recht vor, die Software und/oder die Services zu ändern, um abweichende Funktionalitäten anzubieten, (i) soweit dies erforderlich ist, um die von InnoX angebotenen Services mit dem für diese Services geltenden (Fall-) Recht in Einklang zu bringen, insbesondere wenn sich die Rechtslage ändert; (ii) soweit InnoX einer an InnoX gerichteten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung nachkommt; (iii) soweit dies zur Beseitigung von Sicherheitslücken der Software erforderlich ist; (iv) aufgrund wesentlicher Änderungen der Leistungen oder Vertragsbedingungen von Drittanbieter bzw. Drittanbieterinnen oder Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer-innen oder (v) soweit dies für den Kunden überwiegend von Vorteil ist. InnoX behält sich insbesondere das Recht vor, die Bereitstellung zusätzlicher Funktionalitäten oder Integrationen einzuschränken oder einzustellen, wenn die technischen Partner bzw. Partnerinnen für diese zusätzlichen Funktionalitäten oder die Anbieter bzw. Anbieter innen der Partner-Integrationen ihre Leistungen oder Vertragsbedingungen wesentlich ändern oder einschränken und InnoX eine weitere Bereitstellung deshalb nicht mehr zuzumuten ist, z. B. weil der Mehraufwand durch InnoX unverhältnismäßig groß ist. Bei einem jährlichen Vertragszeitraum erhält der Kunde eine angemessene anteilige Rückerstattung der im Voraus gezahlten Gebühren, sofern die zusätzliche Funktionalität oder Integration gesondert in Rechnung gestellt wurde.
InnoX ist berechtigt, seine Listenpreise zum Ausgleich von Personalkosten- oder sonstigen Kostensteigerungen jährlich in angemessener Höhe anzupassen. InnoX wird diese Preisanpassungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung dem Kunden in geeigneter Weise in Textform, z. B. über Mailversand, die Software oder das Kundenportal, mitteilen. Die Preisanpassungen gelten nicht für Zeiträume, für die der Kunde bereits bezahlt hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bisherigen Preises, kann der Kunden dieser Listenpreiserhöhung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung widersprechen. Eine Änderung des Preises aufgrund einer Änderung des Leistungsumfangs oder der Anzahl der zu verwaltenden Nutzer gilt nicht als Preisanpassung im Sinne dieser Ziffer 12.4.
Widerspricht der Kunde einer Änderung im Sinne dieser Ziffer 12 gemäß den jeweiligen Mitteilungspflichten, so wird die vorgeschlagene Änderung nicht wirksam und der Vertrag wird zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. In diesem Fall behält sich InnoX das Recht vor, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Mit Ausnahme der in den Ziffern 12.1 bis 12.4 genannten Änderungen müssen die Parteien jede Änderung des Vertrags in Textform (inklusive E-Mail) vereinbaren.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, bedürfen Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag der Schriftform, die auch die Textform (z. B. E-Mail) umfasst. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig, illegal oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die anderen Bestimmungen des Vertrags durchsetzbar und die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung gilt als so geändert, dass sie im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang gültig und durchsetzbar ist.
Auf den Vertrag zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen InnoX und dem Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, der Firmenstandort von InnoX.
Leverkusen.
Version 02-2020